§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Mayflower GmbH (im folgenden Mayflower genannt) erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen und Dienste gegenüber ihren Vertragspartnern (im folgenden Kunde genannt) auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Kunden gültigen Fassung; anderweitige Geschäftsbedingungen, insbesondere solche des Kunden, werden nicht Vertragsinhalt, auch für den Fall, dass dem nicht ausdrücklich von Mayflower widersprochen wird.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – soweit der Kunde Vollkaufmann ist – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen in der zum Zeitpunkt der Erteilung eines Einzelauftrags durch den Kunden jeweils gültigen Fassung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die jeweils gültige Fassung und auch vorherige Versionen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Internetpräsenz von Mayflower unter der URL www.mayflower.de abrufbar. Sie gelten ausschließlich, sofern sich in einzelnen Regelungsbereichen keine Abweichungen oder speziellere Regelungen aus individualvertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden ergeben. Für einen solchen Fall geht die individualvertragliche Vereinbarung diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Spätestens mit der erstmaligen Nutzung oder des Abrufs der von Mayflower zu erbringenden Leistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Bezugnahme auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Mayflower diese dem Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt.
4. Mayflower ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden entsprechend der Ankündigung wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
§ 2 Leistungsumfang
1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der gesonderten vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden oder aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung von Mayflower sowie den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Auftragsbestätigung.
2. Mayflower bleibt das Recht vorbehalten, Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. Das Recht zur Leistungsänderung steht Mayflower insbesondere dann zu, wenn diese Änderung handelsüblich oder Mayflower hierzu, insbesondere durch Änderung der Gesetzeslage oder durch die Rechtsprechung, verpflichtet ist oder eine Veränderung der technischen Rahmenbedingungen, auf die Mayflower keinen Einfluss hat, stattfindet. Die Interessen des Kunden werden stets angemessen berücksichtigt.
3. Soweit Mayflower über den vertraglichen Inhalt hinaus für den Kunden freiwillige oder unentgeltliche Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich aus der Einstellung dieser Dienste nicht.
§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Kundenudience
1. Der Kunde ist verpflichtet, Mayflower die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu ermöglichen und an der Leistungserbringung im gebotenen Umfang mitzuwirken, soweit dies erforderlich und zumutbar ist. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
a. alle zur Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für Mayflower kostenfrei zu erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, die von Mayflower zu erbringenden Leistungen ausreichend zu konkretisieren und die hierzu erforderlichen Daten und Informationen, insbesondere sämtliche Produkte, die für die von Mayflower vertraglich zu erbringenden Leistungen erforderlich sind, z.B. Softwarelizenzen an zu implementierenden Softwarebestandteilen Dritter, Designs, Layouts oder Grafiken, Mayflower zur Verfügung zu stellen;
Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung von Mayflower. Erfüllt der Kunde diese Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen sich daraus ergebende Erhöhungen der Projektkosten oder Terminverschiebungen zu Lasten des Kunden. Das gleiche gilt für Mitwirkungspflichten des Kunden, die sich nicht ausdrücklich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, sofern der Kunde auf schriftliche Anforderung von Mayflower (Textform ist ausreichend) nicht alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen sollte.
b. Mayflower unverzüglich über Änderungen der vertraglichen Grundlagen zu informieren. Dies gilt gleichfalls für Veränderungen in sämtlichen tarifrelevanten Sachverhalten;
c. Mayflower die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, wenn und soweit dies für die Erbringung der Leistungen von Mayflower erforderlich ist und Installationen nicht durch den Kunden selbst vorgenommen werden; ferner die für die Leistungserbringung von Mayflower erforderlichen technischen Mindest-Anforderungen zu treffen, insbesondere die Einrichtung von Entwicklungsschnittstellen über Datenfernübertragung zuzulassen und nicht unbillig zu verweigern sowie eigene Hardware- und Softwarekomponenten auf dem jeweils aktuellen technischen Stand zu halten und für den Fernzugriff einzurichten;
d. Mayflower – soweit erforderlich – hinsichtlich der Erteilung von Aufträgen und Weitergabe von Informationen, die für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages erforderlich sind, zu bevollmächtigen;
e. Mayflower mitzuteilen, welche technische Ausstattung für die Erbringung der Leistungen von Mayflower bereitgestellt werden kann und Mayflower einen fachlich kompetenten Ansprechpartner zu benennen, der zuständig und in der Lage ist, die im Rahmen der Bereitstellung der vertraglichen Leistung notwendigen Entscheidungen zu treffen;
f. selbständig für die Erfüllung bzw. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sowie die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese für die Erbringung der vertraglichen Leistung von Mayflower erforderlich sein sollten;
g. den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit und des Datenschutzes Folge zu leisten;
h. erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung) und nach Abgabe einer Störungsmeldung die der Mayflower durch die Überprüfung der Einrichtungen entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag;
i. alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am für den Fernzugriff verwendeten Übertragungsweg nur von Mayflower oder einem von Mayflower beauftragten Dritten ausführen zu lassen;
j. Mayflower binnen eines Monats nach Eintritt des Ereignisses,
j.i. jede durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Kunden,
j.ii. bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen,
j.iii. jede Änderung des Namens, der Firma oder der Rechtsform des Kunden oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen der Mayflower geführt wird sowie jede Änderung der Anschrift schriftlich anzuzeigen;
k. im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Mängeln und Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen.
2. Ein Verstoß gegen die in Abs. 1 genannten Pflichten berechtigt Mayflower dazu, nach Abmahnung die vertraglichen Leistungen einzustellen und das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
§ 4 Leistungsverzögerungen, Termine, Fristen, Abnahme
1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (§ 9) und aufgrund von Ereignissen, die Mayflower die Erbringung der geschuldeten Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von ihr oder ihren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurden, hat Mayflower auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Mayflower ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
2. Dauert eine Behinderung, die nach Satz 2 dieser Ziffer erheblich ist, länger als zwei volle Kalendertage, ist der Kunde berechtigt, bereits erbrachte Vorleistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zu ihrer Beseitigung – jedoch längstens bis zum nächsten Kündigungstermin – entsprechend von Mayflower zurückzufordern. Eine erhebliche Behinderung liegt insbesondere vor, wenn die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung insgesamt wesentlich erschwert ist oder ähnliche Beschränkungen vorliegen, die Mayflower zu vertreten hat.
Mayflower kann die Rückzahlung durch entsprechende Minderung oder Verrechnung mit der nächsten vertraglich geschuldeten Zahlungen des Kunden bewirken.
3. Liegen Ereignisse vor, die die Erbringung der vertraglichen Leistungen durch Mayflower erschweren und hat Mayflower diese Leistungshindernisse nicht zu vertreten, z.B. wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von Mayflower liegenden Störung, erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Ist der Leistungsausfall von Mayflower oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten, so erfolgt eine Rückvergütung nur dann, wenn der Fehler grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und der Ausfall für einen längeren Zeitraum als einen vollen Kalendertag angedauert hat.
4. Im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet der Rechte von Mayflower wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber Mayflower nicht nachkommt.
5. Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, kann Mayflower den ihr entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt verlangen.
6. Kommt Mayflower mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Mayflower eine vom Kunden mit angemessener Vorlaufzeit und angemessener Dauer gesetzte Nachfrist nicht einhält.
7. Mayflower führt im Rahmen der individualvertraglich geschuldeten Leistung gegebenenfalls erforderliche Tests durch und zeigt dem Kunden nach erfolgreichem Abschluss die Funktionsfähigkeit und die Bereitstellung der Leistungsergebnisse an. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Anzeige von Mayflower schriftlich mitzuteilen, dass die geschuldete Leistung den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang aufweist, sofern keine Abweichungen oder Mängel bestehen. Bestehen Abweichungen oder Mängel, hat der Kunde diese genau zu bezeichnen und Mayflower innerhalb 7 Tagen ab Erhalt der Anzeige von Mayflower schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine fristgemäße Mitteilung des Kunden, so gelten die von Mayflower erbrachten Leistungen hinsichtlich der Qualität und Güte als genehmigt. Etwaige gesetzliche Gewährleistungsansprüche oder sonstige Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt. Wegen unwesentlicher Fehler oder Fehlern, welche vom Kunden nicht erkannt worden sind, kann die Abnahme vom Kunden nicht verweigert werden. Als unwesentliche Fehler gelten solche Mängel, die keinen oder nur unwesentlichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Nutzung der Leistungsergebnisse haben, z.B. formale Fehler im Design, Dokumentationsfehler editorischer Art usw.
§ 5 Entgelte
1. Alle Entgelte verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Für gesondert vereinbarte Dienst- oder Werkleistungen von Mayflower gelten – in Ermangelung ausdrücklich anderer Vereinbarung – die den Verträgen in der jeweils aktuellen Fassung beigefügten Tages- und/oder Stundensätze sowie Reise- und Spesenkosten. Sofern Mayflower bei einem Anschluss aufgrund speziellen Kundenwunsches gesonderte Kosten entstehen, werden diese dem Kunden gesondert gemäß aktueller Preisliste bzw. Vereinbarung in Rechnung gestellt.
3. Mayflower behält sich bei im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu besorgenden Waren und Dienstleistungen die Berechnung des am Tage der Bestellung gültigen Preises vor.
4. Erhöhen sich nach mehr als vier Monaten, insbesondere an Monopoldienstleister oder andere Diensteanbieter im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zu zahlende Gebühren oder Entgelte, so ist Mayflower unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist dazu berechtigt, die ihr dadurch entstehende Mehrbelastung an den Kunden weiter zu reichen. Sofern die hierdurch entstehenden Preise die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 20 % übersteigen, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.
5. Zölle, Mehrwertsteuer und sonstige mit der Einfuhr von Waren in einen europäischen oder außereuropäischen Staat im Zusammenhang stehenden Abgaben trägt der Kunde.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Mayflower kann die Annahme von Schecks oder Wechseln ablehnen.
2. Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.
3. Jährliche Entgelte sind im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
4. Sonstige Entgelte sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
5. Sofern die Erbringung der vertraglichen Leistung von Mayflower über Datenfernzugriff (Remote-Anbindung) erfolgt, sind Leitungs- und Kommunikationskosten (Telekom-Gebühren oder Gebühren anderer Leitungsanbieter) zwischen dem Kunden und dem Anschlusspunkt von Mayflower– sofern nicht individualvertraglich mit dem Kunden ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – nicht Vertragsbestandteil und daher vom Kunden direkt an den Leitungsanbieter zu zahlen.
6. Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muss der Rechnungsbetrag spätestens am vierzehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein oder es muss bei der Mayflower ein Scheck in Höhe des Rechnungsbetrages eingegangen sein. Bei vom Kunden verschuldeter Verzögerung ist Mayflower berechtigt, eine Bearbeitungs- bzw. Mahngebühr in Höhe von EUR 5,00 zu erheben.
7. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber Mayflower schriftlich zu erheben. Rechnungen von Mayflower gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
§ 7 Zahlungsverzug
1. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Mayflower berechtigt, die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung zu unterbrechen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten Entgelte zu zahlen und sonstige Kosten, insbesondere Vorhaltekosten für Entwickler- oder Beraterteams für das Projekt beim Kunden, zu tragen.
2. Bei Zahlungsverzug ist Mayflower zudem berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Leitzins der EZB, jedoch mindestens 5 %, zu verlangen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass Mayflower im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz bei Nachweis eines höheren Zinsschadens, behält sich Mayflower vor.
3. Kommt der Kunde
a. für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder
b. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der dem durchschnittlichen Entgelt für zwei Monate entspricht, in Verzug,
so kann Mayflower die Erbringung der vertraglichen Leistungen einstellen und/oder das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und bei Verträgen mit Mindestmietzeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen Forderungen von Mayflower steht dem Kunden die Befugnis zur Aufrechnung nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus einem Vertrag mit Mayflower zu.
§ 9 Höhere Gewalt
Mayflower ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Leitungsgeber (z.B. Deutsche Telekom AG), auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei von Mayflower autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten.
§ 10 Haftungsbeschränkung
1. Mayflower haftet unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden, die durch eine von ihr zu vertretene Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise (Kardinalpflicht) verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die andere Partei bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Die Haftung von Mayflower ist im Falle aufgrund leichter Fahrlässigkeit verursachter Schäden auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung für Softwareentwickler beschränkt.
2. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet Mayflower nur dann, wenn der Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen auf Seiten des Kunden vermeidbar gewesen wäre und Mayflower den Datenverlust zu vertreten hat.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für eventuelle Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von Mayflower.
Unter einem einzelnen Schadensfall ist die Summe der Ersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt, zu verstehen.
§ 11 Haftung des Kunden, Haftungsfreistellung
1. Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie für alle von ihm zu vertretenen Folgen und Nachteile, die Mayflower und Dritten dadurch entstehen, dass der Kunde seinen individualvertraglich übernommenen und sonstigen Pflichten und Obliegenheiten gemäß § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommt. Er kann sich nicht auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen.
2. Soweit Mayflower durch Dritte wegen rechtswidriger Handlungen des Kunden – insbesondere im Bereich des Datenschutz-, Urheber- und Wettbewerbsrechts – in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, Mayflower von allen denkbaren Ansprüchen freizustellen und die durch die Inanspruchnahme oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes entstandenen Kosten zu tragen. Mit der Inanspruchnahme ist Mayflower berechtigt, von dem Kunden entweder angemessene Vorschüsse oder bereits entstandene Kosten einschließlich der Kosten für eine erforderliche Rechtsverteidigung erstattet zu verlangen.
§ 12 Zusätzliche Bestimmungen bei Projekten und Softwarelieferungen
1. Soweit Mayflower im Rahmen einer Individualvereinbarung mit dem Kunden vertraglich die Einbindung vom Kunden gelieferter Materialien in das Endprodukt, insbesondere Bestandteile von Fremdcode, Open-Source-Code, Libraries, Layouts oder Designs, übernommen hat, gilt folgendes:
a. Der Kunde stellt Mayflower das zur Erstellung erforderliche Material zur Verfügung und weist Mayflower in geeigneter Form nach, dass sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte an dem zugelieferten Produkt für die Einbindung in das Endprodukt eingeräumt worden sind.
b. Im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander ist ausschließlich der Kunde zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben oder sonstiger Einschränkungen hinsichtlich des Mayflower für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Materials, insbesondere auch für die Beachtung von Urheberrechten und anderer immaterieller Rechte Dritter verantwortlich. Für den Fall, dass Mayflower wegen einer durch die Nutzung oder Verarbeitung der vom Kunden zugelieferten Materialien entstehenden Verletzung solcher Rechte Dritter in Anspruch genommen wird, gilt Nr. 8 in Verbindung mit § 11.2 entsprechend. Dessen ungeachtet kann Mayflower die Verwendung von in Nr. 1 Satz 1 genannten Produkten des Kunden verweigern, wenn diese gegen Gesetze, Verbote oder andere Auflagen verstoßen oder wenn durch die Erstellung Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte verletzt würden. Eine Verpflichtung von Mayflower zur Überprüfung etwaiger immaterieller Rechte Dritter an dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Material besteht, außer im Falle eines offensichtlichen Verstoßes, nicht.
c. Die Vertragsparteien legen jeweils gesondert für jedes Projekt Art und Umfang der der gewünschten Funktionalitäten fest. Die Vertragsparteien können sich auch auf allgemeine Standards einigen.
d. Mayflower legt dem Kunden das fertige Produkt – durch ein für den Kunden proprietäres Passwort geschützt – im INTERNET zur Abnahme vor.
e. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die bei der Erstellung entstehenden Source Codes, andere Dateien oder Daten oder andere Gestaltungszwischenstufen.
2. Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von Mayflower auf Dritte übertragen werden. Auch die Vergabe von Unterlizenzen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch Mayflower. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.
3. Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch Mayflower durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
4. Die detaillierte Ausgestaltung der Einräumung von Nutzungsrechten, der möglichen Herausgabe von Source Codes und sonstiger Reche an den Arbeitsergebnissen von Mayflower und deren Reichweite bleibt einer gesonderten individualvertraglichen Regelung mit dem Kunden vorbehalten.
5. Soweit Mayflower vertraglich die Überlassung von Arbeitskapazitäten schuldet und diesbezüglich eigene IT-Entwickler und -Berater dem Kunden für ein Projekt zur Verfügung stellt (Body-Leasing), hat dieser Personaleinsatz keine Arbeitnehmerüberlassung zur Folge. Sollte im Bedarfsfall ein Mitarbeiteraustausch erforderlich werden, wird Mayflower auf geeignete Qualifikation achten. Das eingesetzte Personal unterliegt nicht den Weisungen des Kunden. Sowohl Mayflower als auch der Kunde werden bei der Projekt-Zusammenarbeit die Interessen des jeweils anderen beachten und respektieren. Insbesondere wird es nicht gebilligt, dass Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners für den eigenen Geschäftsbetrieb abgeworben werden.
6. Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes, insbesondere des geistigen Eigentums, geltend gemacht werden, hat der Kunde Mayflower unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von Mayflower keine wesentlichen Prozesshandlungen vornehmen und Mayflower auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozessführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.
7. Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen hiervon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von Mayflower eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat Mayflower das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen:
a. den Vertragsgegenstand so zu ändern, dass er keine Schutzrechte mehr verletzt,
b. dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen,
c. den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist oder
d. den Vertragsgegenstand zurück zu nehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.
8. Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder auf von ihm zugelieferten Material im Sinne von Nr. 1 Satz 1 oder darauf beruht, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von Mayflower gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde. Für solche Fälle stellt der Kunde Mayflower für sämtliche Ansprüche frei, die von Dritten wegen Verletzung diesen zustehender Ausschließlichkeitsrechte geltend gemacht werden. § 11.2 gilt entsprechend.
9. Mayflower übernimmt bei der im Rahmen der vertraglichen Leistung gegebenenfalls erfolgenden Einbindung von Open Source Software keine Gewähr oder Garantie dafür, dass die mit einem Projekt in Zusammenhang stehenden Projektleistungen und -ergebnisse sowie das Endprodukt frei von Rechten Dritter sind. Gegen gesonderte Vergütung stellt Mayflower eine Auflistung von Libraries, verwendeten Codes, Programmimplementierungen etc. zur Verfügung, die es dem Kunden ermöglichen soll, die erbrachten Arbeitsleistungen auf Rechte Dritter hin zu überprüfen und etwaige mögliche Verletzungen von Rechten Dritter festzustellen. Eine Haftungsfreistellung von Mayflower zugunsten des Kunden erfolgt ausdrücklich nicht.
§ 13 Datenschutz
1. Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) darüber unterrichtet, dass Mayflower Adressdaten des Kunden in maschinenlesbarer Form erfasst und für sich aus dem Vertrag ergebende Aufgaben maschinell verarbeitet.
2. Soweit sich Mayflower zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter bedient, ist Mayflower berechtigt, die vom Kunden erfassten Daten offen zu legen und weiterzugeben, wenn dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.
3. Beide Vertragsparteien müssen geeignete Sicherheitsmaßnahmen treffen, um sicherheitsrelevante Infrastruktur der jeweils anderen Partei zu schützen, insbesondere Passworte geheim halten und diese unverzüglich ändern, sobald die Vermutung besteht, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von dem Passwort erhalten haben. Der Kunde wird Mayflower sofort unterrichten, wenn ein entsprechender Verdacht besteht, dass auf sicherheitsrelevante Infrastruktur unberechtigt Zugriff genommen wurde. Gleiches gilt umgekehrt für Mayflower, wenn sie Änderungen an Passwörtern vornimmt, die für den Kunden und dessen Tätigkeiten von Bedeutung sind. Die Übermittlung von neuen Passwörtern erfolgt gemäß Absprache zwischen den Vertragsparteien ausschließlich an dazu besonders autorisierte Personen des jeweiligen Vertragspartners.
4. Mayflower darf auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und Telemediengesetzes (TMG) bzw. ggf. sonstiger jeweils geltender bereichsspezifischer Datenschutzregelungen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses (d.h. für die Begründung und etwaige Änderungen des Vertragsverhältnisses einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung und der Bereitstellung von Standleitungen) notwendig ist (Bestandsdaten).
5. Die Bestandsdaten werden spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres gelöscht. Soweit Kunden gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte Einwendungen erhoben haben, dürfen die Abrechnungsdaten gespeichert bleiben, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind. Ferner können Bestandsdaten bis zum Ablauf von zwei Jahren gespeichert bleiben, sofern Beschwerdebearbeitungen sowie sonstige Gründe einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses dies erfordern. Im Übrigen darf die Löschung von Bestands- und Abrechnungsdaten unterbleiben, soweit dies gesetzliche Regelungen vorsehen oder die Verfolgung von Ansprüchen dies erfordert.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Die Abgabe von Willenserklärungen und die Kommunikation kann unter Verwendung jedes verfügbaren Mediums (Post, Telefax, Telefon, E-Mail, etc.) erfolgen, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in der gesonderten individualvertraglichen Vereinbarung eine andere Form nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
2. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus den vertraglichen Beziehungen mit Mayflower nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Mayflower einem Dritten abtreten oder übertragen.
3. Erfüllungsort ist München, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund der Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist – soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – München. Mayflower bleibt es vorbehalten, Klagen gegen den Kunden an dessen allgemeinen oder sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu erheben.
4. Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des vereinheitlichten Rechts (z.B. UN-Kaufrecht).
5. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt für Vertragslücken.